Ja zu Erneuerbarer Wärme beim Heizungsersatz – Ja zum kantonalen Energiegesetz
In der kommenden Session vom 17. bis 19. Februar wird der Kantonsrat voraussichtlich den VI. Nachtrag zum Energiegesetz beraten. Das Gesetz regelt vor allem den Energieverbrauch im Gebäudebereich. Die Kommission beantragt das Gesetz weiter zu schwächen, die Gemeinden von Ihrer Pflicht als Vorbildfunktion der öffentlichen Hand zu befreien (1c Anforderungen an Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand) und unter anderem einen der wichtigsten Artikel (12e Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz) komplett zu streichen. Mit letzterem Artikel würde sich der Kanton St.Gallen eine schweizweit einzigartige Ausnahme leisten. Und dies zu Lasten des Klimas.
Im Folgenden möchten wir deshalb gerne auf die Wichtigkeit der oben genannten Artikel eingehen sowie unsere Argumente darlegen:
(A) Bestimmungen über die erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugersatz
Ein starker Artikel zu erneuerbarer Wärme beim Wärmeerzeugerersatz ist aus folgenden Gründen wichtig:
In der Schweiz sind in Wohnbauten etwa 1,1 Mio. Heizkessel für fossile Brennstoffe installiert, davon rund ¾ Heizöl und ¼ Erdgas. In St.Gallen beträgt der Anteil fossiler Heizungen 63 Prozent. Die übliche Lebensdauer eines Wärmeerzeugers beträgt 20 Jahre. Im Rahmen des Ersatzes erfolgt die mit Artikel 12e verlangte Umstellung auf erneuerbare Alternativen. Wieso ist diese Umstellung nötig?
• Heizungen mit erneuerbarer Energie bieten heute eine äusserst effiziente und wirtschaftliche Klimaentlastung. Jeder Ersatz einer Erdölheizung durch ein Heizsystem spart jährlich mehr Erdöl und CO2 ein als zwei Autos. Erneuerbare Heizsysteme sind über die ganze Lebensdauer gerechnet günstiger. Fossile Heizsysteme sind zwar billig in der Anschaffung aber bereits seit Jahren teurer im Betrieb. Hier fanden die letzten 10 Jahre beachtliche Entwicklungen statt. Bereits heute sind jedoch zahlreiche erneuerbare Lösungen kostengünstiger für den Eigentümer. Dies bereits mit den heutigen, tiefen Energiepreisen. Vielen Käufern von Heizungssystemen fehlt das Wissen, um eine umfassende Vollkostenrechnung zu machen. Daher entscheiden sie sich häufig allein auf Grundlage der Investitionskosten und übersehen dabei die oftmals hohen Betriebskosten.
• Mehr erneuerbare Heizungssysteme führen zu einer grösseren Unabhängigkeit von Erdöl und Erdgas exportierenden Ländern wie Russland und den arabischen Staaten. Holz aus der Region und erneuerbarer Strom stammen praktisch ausschliesslich aus der Schweiz und aus verlässlichen Partnerstaaten im europäischen Binnenmarkt.
• Von einem Umstieg auf moderne und effiziente Heizsysteme profitieren auch Wirtschaft und Gewerbe im Kanton St. Gallen: Die investierten Gelder in erneuerbare Energien (Wärmepumpen, Holzheizungen, Fernwärme) kommen lokalen Installationsbetrieben zugute und fliesen nicht ins Ausland ab..
Aus diesen Überlegungen empfiehlt die Unternehmerinitiative NEUE ENERGIE St.Gallen-Appenzell, den Artikel folgendermassen wieder im Gesetz aufzunehmen:
§ 12e Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten
1. Die Bewilligung für den Ersatz des Wärmeerzeugers durch einen fossilen Wärmeerzeuger in bestehenden Bauten wird erteilt, wenn:
a) der Einbau eines erneuerbaren Wärmeerzeugers technisch nicht möglich ist oder dieser über den Lebenszyklus nachweislich höhere Vollkosten erwarten lässt. Dabei sind allfällige Fördermittel sowie beim fossilen Wärmeerzeuger die nach Absatz (2) entstehenden Kosten einzurechnen.
2. Darf nach Massgabe von Absatz (1) ein fossiles Heizsystem eingebaut werden, so ist das Gebäude so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie 90% des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet.
3. Die Vorgabe von Absatz (2) gilt als erfüllt, wenn:
a) eine Standardlösung umgesetzt ist
b) der Nachweis erbracht ist, dass der Wärmeerzeuger während der gesamten Betriebsdauer zu wenigstens 20 Prozent mit einem erneuerbaren Brennstoff betrieben wird, der vom Sektor Gebäude des schweizerischen Treibhausgasinventars angerechnet wird.
4. Die Regierung regelt Standardlösungen, Berechnungsweise sowie Befreiung von den Anforderungen durch Verordnung.
(B) Bestimmungen die Anforderungen an Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand
Bei der Energieversorgung der Zukunft muss die öffentliche Hand zudem eine Vorbildfunktion bei der Energieversorgung einnehmen. Dies soll sowohl für den Kanton als auch für die Gemeinden gelten. Die Gemeinden werden jedoch mit dem Antrag der Kommission von dieser Pflicht befreit. Die Unternehmensinitiative NEUE ENERGIE St.Gallen Appenzell empfiehlt aus diesem Grunde zudem folgenden Artikel wieder in das Gesetz aufzunehmen:
§ Art. 1c (neu) Anforderungen an Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand
1. Für im Eigentum von Kanton oder Gemeinden stehende Bauten und Anlagen:
a) legt die Regierung erhöhte Anforderungen an die Energienutzung fest;
b) wird die Wärmeversorgung bis zum Jahr 2050 ohne fossile Brennstoffe sichergestellt, die Regierung legt für die Jahre 2030 und 2040 Zwischenziele fest;
c) wird der Stromverbrauch bis zum Jahr 2030 gegenüber 1990 um 20 Prozent vermindert oder mit neu zugebauten erneuerbaren Energien gedeckt.
Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unseres Anliegens bei der Beratung des VI. Nachtrags Energiegesetzes und wünschen Ihnen eine erfolgreiche Session.
Freundliche Grüsse
Unternehmerinitiative NEUE ENERGIE St.Gallen-Appenzell