Vernehmlassungsantwort zur Revision des Energiegesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden

Obschon die NESA nicht zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren eingeladen wurde, erlauben wir uns, Ihnen unsere Stellungnahme zur Revision des Energiegesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden fristgereicht einzureichen:

Die Unternehmerinitiative NEUE ENERGIE St. Gallen-Appenzell („NESA“) ist ein Unternehmer- verband. Als Stimme der Wirtschaft setzen wir uns in der Öffentlichkeit, in der Wirtschaft und in der Politik für die Erreichung der energiepolitischen Ziele (Energiepolitik 2050 des Bundes, energiepolitische Ziele der Kantone, Gebäudepolitik 2050 etc.) in den Kantonen St. Gallen, Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden ein.

(I) Einleitender Kommentar

Gerne möchten wir uns beim Regierungsrat für das sorgfältige Vorgehen der vorliegenden Gesetzesrevision bedanken. Die vorliegende Revision ist für den Kanton Appenzell Ausserrhoden eine Möglichkeit, ein wegweisendes Energiegesetz zu verabschieden, das uns bei der Erreichung der Energiewende weiterhelfen wird. Als von besonderer Bedeutung sehen wir den Ausstieg aus den fossilen Brennstoffen und deren Ersatz durch erneuerbare und effizientere Energien.

Im Sinne einer unternehmerfreundlichen Rechtsordnung ist es uns ein Anliegen anzumerken, dass eine möglichst kongruente Rechtsgestaltung in allen Kantonen von erheblicher Bedeutung ist. Deshalb begrüssen wir als Unternehmerinitiative die vorgeschlagene Version des neuen Energiegesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhodens. Trotzdem möchten wir darauf hinweisen, dass die MuKEn nur der kleinste gemeinsame Nenner der Kantone sind. Für eine gelungene Energiewende während des vorgesehenen Zeitplans müssen (wenn vielleicht auch erst zu einem späteren Zeitpunkt) weitergehende Massnahmen beschlossen werden.

Wir erachten es zudem als essenziell, dass nicht nur bei der Revision des Energiegesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden sondern auch bei derjenigen der Energieverordnung die Vorlagen der MuKEn 2014 übernommen werden.

(II) Stellungnahme zu den Änderungen

Gerne nimmt die Unternehmerinitiative NEUE ENERGIE St.Gallen-Appenzell wie folgt Stellung zu den Änderungen im Entwurf des Regierungsrates:

Art. 3b c) Auskunftspflicht

Aufgehoben.

Position der NESA: Zustimmung.

Art. 5 Vollzug

1.) Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen, sofern nicht ausdrücklich der Kanton als zuständig bezeichnet wird.

a) Aufgehoben.

b) Aufgehoben.

c) Aufgehoben.

d) Aufgehoben.

e) Aufgehoben.

f) Aufgehoben.

g) Aufgehoben.

Position der NESA: Zustimmung. Anmerkung: Die Erfahrung aus anderen Kantonen hat gezeigt, dass die Gemeinden auf Unterstützung des Kantons im Vollzug angewiesen sind. Wie im erläuternden Bericht festgehalten, muss der Kanton den Gemeinden geeignete Hilfsmittel zum Vollzug zur Verfügung stellen.

Art. 9

1.) Bauten, Anlagen oder Teile davon sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen (Haustechnik) sind derart zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass eine sparsame und rationelle Energieverwendung gewährleistet ist. Sofern nicht anders bestimmt, sind bestehende Bauten und Anlagen an die Minimalanforderungen anzupassen, wenn sie umgebaut oder umgenutzt werden.

Position der NESA: Zustimmung. Im Sinne der Harmonisierung der Gesetzgebung würden wir die einheitliche Formulierung mit den MuKEn 2014 und den angrenzenden Kantonen begrüssen.

Art. 10 Deckung des Energiebedarfs

1.) Neubauten sowie einem Neubau gleichzustellende Umbauten und Anbauten sind so zu erstellen und auszurüsten, dass ihr Bedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung möglichst gering ist.

Position der NESA: Zustimmung unter Vorbehalt. Wenn die Ausgestaltung der Verordnung gemäss dem Basismodul Teil D der MuKEn 2014 übernommen wird, stimmen wir dieser Änderung zu. Ansonsten sollte die Formulierung gemäss MuKEn übernommen werden:

1.) Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockungen, Anbauten etc.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr Bedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung nahe bei Null liegt.

Art. 10a Eigenstromerzeugung

1.) Neubauten sowie einem Neubau gleichzustellende Umbauten und Anbauten sind so zu erstellen und auszurüsten, dass ein Teil des Strombedarfs durch Eigenproduktion in, auf oder an der Baute gedeckt wird.

2.) Der Regierungsrat regelt die Art und den Umfang der Eigenstromerzeugung sowie die Ausnahmen, insbesondere für Bauten mit übermässiger Verschattung.

Position der NESA: Zustimmung.

Art. 10b Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers

1.) Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind bestehende Bauten mit Wohnnutzung so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie 90 % des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. Für die Festlegung der Standardlösung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m²a.

2.) Der Regierungsrat regelt die Berechnungsweise, die Standardlösungen sowie die Ausnahmen, insbesondere für Bauten mit einer guten Gesamtenergieeffizienz.

Position der NESA: Zustimmung unter Vorbehalt. Die Änderung des Regierungsrates des Anteils an nichterneuerbarer Energie auf 90% begrüssen wir. Gleichzeitig möchten wir jedoch die bis anhin geltenden 80% im bestehenden Gesetz würdigen. Im Sinne der obengenannten Harmonisierung ist es richtig, in allen Kantonen dieselben Vorgaben zu machen und dieselben Standardlösungen zu verfolgen.

Art. 12a Bewilligungspflicht

bbis) direkt-elektrischen zentralen Wassererwärmern in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung;

bter) mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungen in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung;

Position der NESA: Zustimmung. Ergänzend beantragt die NESA zudem, dass die Bewilligungspflicht für Wärmepumpen im Aussenbereich zu einer Meldepflicht umformuliert wird, wie dies beispielsweise der Kanton BS kennt.

Art. 12cbis Direkt-elektrische Wasserwärmer

1.) Ausschliesslich direkt-elektrische Wassererwärmer in Wohnbauten sind

grundsätzlich verboten. Dies gilt namentlich für:

a) die Neuinstallation von ausschliesslich direkt-elektrischen Wassererwärmern;

b) den Ersatz von zentralen, ausschliesslich direkt-elektrischen Wassererwärmern.

2.) Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen, insbesondere wenn das Warmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird.

Position der NESA: Zustimmung.

Art. 12g Gebäudeenergieausweis

Gebäudeenergieausweis

1.) Der Kanton führt den «Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)» ein.

Position der NESA: Zustimmung.

Art. 14 Vorbild der öffentlichen Hand

1bis.) Die Wärmeversorgung wird bis 2050 zu 100 % ohne fossile Brennstoffe realisiert. Der Stromverbrauch wird bis 2030 um 20 % gegenüber dem Niveau von 1990 gesenkt oder mit zugebauten erneuerbaren Energien gedeckt.

Position der NESA: Teilweise Zustimmung. Die NESA beantragt, die Formulierung des Basismoduls M der MuKEn 2014 unverändert zu übernehmen. Diese sieht vor, dass der Stromverbrauch gesenkt oder mit neu zugebauten erneuerbaren Energien gedeckt wird. Wir beantragen, diese Formulierung unverändert zu übernehmen.

Art. 19 Auskunfts- und Informationspflicht

1.) Der Kanton und die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zwecke der Statistik, Planung und Wirkungskontrolle Daten über den Energieverbrauch von Bauten und Anlagen zu erheben und zu bearbeiten.

3.) Die Gemeinden informieren das Amt für Umwelt auf Anfrage über ihre Vollzugsmassnahmen und leisten ihm Vollzugshilfe.

Position der NESA: Zustimmung.

Art. 22a Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom …

1.) Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen sind innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten der Teilrevision durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere bei Bauten mit einer geringen elektrisch beheizten Fläche.

2.) Bestehende zentrale, ausschliesslich direkt-elektrische Wassererwärmer in Wohnbauten sind innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten der Teilrevision zu ersetzen. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere wenn für die Warmwasseraufbereitung zusätzlich erneuerbare Energie genutzt wird.

Position der NESA: Teilweise Zustimmung. Die NESA beantragt eine Frist von 10 Jahren anstatt von 15 Jahren für die Ersetzung elektrischer Widerstandsheizungen nach Inkrafttreten der Teilrevision. Wir betrachten dies aus folgendem Grunde als zentral: Elektrische Widerstandheizungen sind bereits seit mehreren Jahren verboten und sind nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren längst amortisiert.

(III) Stellungnahme für zusätzliche Änderungen

Die Unternehmerinitiative NEUE ENERGIE St.Gallen-Appenzell ersucht zudem um die Übernahme der folgenden Module bei der Revision des Energiegesetzes des Kanton Appenzell Ausserrhoden:

(A) MuKEn 2014 Basismodul G Elektrische Energie (SIA 387/4)

Begründung: Die Elektrizität als wichtigster Energieträger muss sorgfältig eingesetzt werden.

(B) Zusatzmodul 2: Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung (VHKA) in bestehenden Gebäuden

Begründung: Die im erläuternden Bericht geäusserte Befürchtung der Unverhältnismässigkeit ist nicht gerechtfertigt. Das Modul beinhaltet bereits eine Klausel, dass die Änderungen wirtschaftlich tragbar sein müssen. Der Nutzen der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung ist unbestritten und führt zu messbaren Effizienzsteigerungen.

(C) Zusatzmodul 4: Ferienhäuser und Ferienwohnungen

Begründung: Zwar sind die Zweitwohnungen nicht die grössten Energieverbraucher, doch sollen die Effizienzvorschriften für alle Hauseigentümer gleichermassen gelten.

(D) Zusatzmodul 5: Ausrüstungspflicht Gebäudeautomation bei Neubauten

Begründung: Die NESA ist wie die AEE SUISSE für die Einführung der Ausrüstungspflicht und regt an, den Einsatz der Gebäudeautomation bei der Erstellung und Sanierung von MFH sowie bei der Sanierung aller übrigen Gebäudekategorien mit einem Förderprogramm zu beschleunigen.

(E) Zusatzmodul 9: GEAK-Anordnung für bestimmte Bauten

Begründung: Aus der Sicht der NESA sowie der AEE SUISSE ist der GEAK ein taugliches Instrument, um die Energieeffizienz der Gebäude darzustellen und die Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Aus dieser Perspektive ist eine möglichst grosse Verbreitung anzustreben. Aus gesellschaftspolitischer Sicht versteht die NESA die geäusserten Bedenken zu einem generellen Obligatorium. Die NESA schlägt deshalb vor, das Obligatorium auf folgende Situationen zu beschränken:

• Förderung mit einem Förderbeitrag über 10 000 CHF und einem direkten Zusammenhang zwischen Förderung und GEAK

• GEAK-Pflicht bei Handänderungen ausserhalb der Familie

(F) Zusatzmodul 8: Betriebsoptimierung

Begründung: Durch die Vorschriften zur Betriebsoptimierung sollen die Gebäudetechnikanlagen in bestehenden Gebäuden auf dem jeweils aktuellsten Stand der höchsten Energieeffizienz betrieben werden. Mit dieser Massnahme kann verhindert werden, dass Fehleinstellungen über einen langen Zeithorizont unentdeckt bleiben.

(IV) Schlussworte

Wir danken Ihnen für die Prüfung und Berücksichtigung der von uns vorgebrachten Anliegen für eine nachhaltige Energieversorgung und Energieeffizienz.

Freundliche Grüsse

Unternehmerinitiative NEUE ENERGIE St.Gallen-Appenzell