Vernehmlassungsantwort zur Revision des Energiegesetzes

Die Unternehmerinitiative NEUE ENERGIE St. Gallen-Appenzell („NESA“) ist ein Unternehmerverband. Als Stimme der Wirtschaft setzen wir uns in der Öffentlichkeit, in der Wirtschaft und in der Politik für die Erreichung der energiepolitischen Ziele (Energiepolitik 2050 des Bundes, energiepolitische Ziele der Kantone, Gebäudepolitik 2050 etc.) in den Kantonen St. Gallen, Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden ein.

Einleitender Kommentar

Gerne möchten wir uns bei der Standeskommission und dem Amt für Hochbau und Energie für das sorgfältige Vorgehen bei der vorliegenden Gesetzesrevision bedanken. Die vorliegende Revision ist für den Kanton Appenzell Innerrhoden eine Möglichkeit, ein wegweisendes Energiegesetz zu verabschieden, das uns bei der Erreichung der Energiewende weiterhelfen wird. Als von besonderer Bedeutung sehen wir den Ausstieg aus den fossilen Brennstoffen und deren Ersatz durch erneuerbare und effizientere Energien.

Im Sinne einer unternehmerfreundlichen Rechtsordnung ist es uns ein Anliegen anzumerken, dass eine möglichst kongruente Rechtsgestaltung in allen Kantonen von nicht unerheblicher Bedeutung ist. Deshalb begrüssen wir als Unternehmerinitiative die vorgeschlagene Version des neuen Energiegesetzes des Kantons Appenzell Innerrhoden. Trotzdem möchten wir darauf hinweisen, dass die MuKEn nur der kleinste gemeinsame Nenner der Kantone sind. Für eine gelungene Energiewende während des vorgesehenen Zeitplans, müssen (wenn vielleicht auch erst zu einem späteren Zeitpunkt) weitergehende Massnahmen beschlossen werden.

Nichtsdestotrotz begrüssen wir die Verankerung nicht nur des Basismoduls der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, sondern auch die Übernahme der Zusatzmodule 3, 6 und 7 ins kantonale Energiegesetz.

Anträge der NESA

a) Art. 11b.

Ihr Vorschlag:

Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind die bestehenden Bauten so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie 90% des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. Die Verordnung kann Befreiungen vorsehen.

Antrag: Ausweitung auch auf Nicht-Wohnbauten:

Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten ist dieser so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie 90% des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. Die Verordnung kann Befreiungen vorsehen.

Begründung:

Der gesamte Gebäudebestand besteht aus weit mehr als nur Wohnbauten. Diese machen somit nur einen Teil des gesamten Gebäudebestands aus. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum bei Geschäftsbauten weiterhin fossile Wärmeerzeuger zum Einsatz kommen sollten. Der Mindestanteil erneuerbarer Wärme ist somit auf Nicht-Wohnbauten auszuweiten.

b) Integration weiterer Zusatzmodule

Die NESA ersucht Sie um die Übernahme weiterer Zusatzmodule, namentlich der Module 5, 8und 9.

Zusatzmodul 5: Ausrüstungspflicht Gebäudeautomation in Neubauten

Beantragte Formulierung:

Im Hinblick auf einen möglichst tiefen Energieverbrauch sind neue und bestehende Bauten der Kategorien III bis XII (SIA 380/1) mit mindestens 5000 m2Energiebezugsfläche mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Begründung:

Mit Einrichtungen für die Gebäudeautomation kann der Energieverbrauch eines Gebäudes erheblich reduziert werden. Deshalb sollten zur Gebäudeautomation zusätzlich bestehende Nichtwohnbauten ab 5000 m2verpflichtet werden. Diese bieten ein besonders grosses Potenzial.

Zusatzmodul 8: Betriebsoptimierung

Beantragte Formulierung:

In Nichtwohnbauten ist innerhalb dreier Jahre nach Inbetriebsetzung – und danach periodisch – eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorzunehmen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von Grossverbrauchern, die mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung abgeschlossen haben.

Begründung:

Durch die Vorschriften zur Betriebsoptimierung sollen die Gebäudetechnikanlagen in bestehenden Gebäuden auf dem jeweils aktuellsten Stand der höchsten Energieeffizienz betrieben werden. Mit dieser Massnahme kann verhindert werden, dass Fehleinstellungen über einen langen Zeithorizont unentdeckt bleiben.

Zusatzmodul 9: GEAK-Anordnung für bestimmte Bauten

Beantragte Formulierung:

Bei Bauten, die Gegenstand einer Veräusserung sind, ist ein GEAK-Plus vorzulegen, soweit der GEAK-Plus für diese Gebäudekategorie zur Verfügung steht und das Gebäude mehr als 10 Jahre alt ist. Nicht als Veräusserungen gelten Handänderungen zwischen gesetzlichen Erben (von Todes wegen oder unter Lebenden) oder wegen Auflösung des Güterstandes sowie die Übertragung an einen Gesamt- oder Miteigentümer.

Begründung:

Der GEAK zeigt die Effizienz der Gebäudehülle und die Gesamtenergieeffizienz auf und sorgt so für Transparenz über den energetischen Zustand der Gebäude und sinnvolle Sanierungsmassnahmen. Damit ist der GEAK eine schweizweit einheitliche wichtige Grundlage, die Transparenz schafft und Sanierungsentscheide durch mehr Information zu verbessern vermag. Der GEAK bietet den Immobilienkäufern zudem eine Hilfe für die Planung von Massnahmen in den Bereichen Technik und Bau.